(1) Es gelten die im Angebot angegebenen Preise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Gibt es kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung, gelten die Preise gemäß der gültigen Preisliste von Pesta Media.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Pauschalhonoraren ist Pesta Media berechtigt, einen Vorschuss oder Abschlagszahlungen, abhängig von der Laufzeit des Projekts und Höhe des Projektauftrags, zu verlangen.
(4) Im Übrigen erfolgt die Abrechnung jeweils zum Ende eines Monats, sofern nicht anders vereinbart. Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen hat der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Vertragspartner genehmigt. Pesta Media wird den Vertragspartner mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(5) Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen.
(6) Pesta Media ist berechtigt, dem Vertragspartner die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG als E-Mail zu übermitteln. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen.
(7) Auslagen für Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrt) etc. sind gemäß den tatsächlichen Ausgaben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grundsätzlich gegen Nachweis zu Endkunden-Konditionen zu erstatten. Hiervon abweichend wird der Verpflegungsmehraufwand nach den vom Bundesfinanzministerium jährlich herausgegebenen Listen berechnet. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro/Kilometer abgerechnet. Reisezeiten werden mit 50% des entsprechenden Stundenlohns bzw. – sofern Tagessätze vereinbart sind – mit 1/16 des Tagessatzes abgerechnet. Regelmäßige Fremdleistungen oder Lizenzgebühren sind zzgl. 5% Bearbeitungsgebühren zu erstatten.
(8) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Pesta Media. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Pesta Media eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. Ferner behält sich Pesta Media das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen.
(9) Pesta Media wird sich bemühen, nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners umzusetzen. Mehraufwand hierfür ist gesondert zu vergüten.
(10) Sollten sich im Rahmen der Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen im Vergleich zum Angebot ergeben, ohne dass diese auf Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners beruhen, werden diese dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag mit Pesta Media zurückzutreten; die Erklärung über den Rücktritt hat binnen einer Woche nach Mitteilung der Kostenerhöhung bei Pesta Media zuzugehen. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts die bereits erbrachten Leistungen von Pesta Media vertragsgemäß zu vergüten.
(11) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferbeziehungen bzw. Arbeiten steht.
(12) Werden in Auftrag gegebene Leistungen abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Arbeiten entsprechend dem Zeitaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder – mangels Vereinbarung eines Stundensatzes – nach dem üblichen Stundensatz gemäß der Preisliste zu erstatten.
(13) Wird Pesta Media nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so ist Pesta Media berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn Pesta Media erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig.
(14) Pesta Media wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (nachfolgend „Gesamtkosten“) bestehen aus Kosten für Technik und Energie, Personal- und Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z.B. Mieten, Zinsen), Kosten für Abrechnungs- und IT-Systeme sowie Kommunikationsnetze. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Personalkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Gemeinkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Pesta Media die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (also bei anderen Kostenarten) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Pesta Media wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartnern ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise wird Pesta Media dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Vertragspartner steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu beenden. Hierauf wird Pesta Media den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
(15) Unabhängig von Abs. 14 ist Pesta Media für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Beendigungsrecht.