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Stachel Digital GmbH
Geschäftsführer: Herr Peter Stachel Untere Bauscherstraße 12, 92637 Weiden i.d.OPf.

Liebe Partner und Kunden, liebe Besucher,
die o.g. ist eine Briefkastenadresse, um unsere Agenturanschrift zu schützen. Bitte schickt keine Pakete oder Päckchen an diese Adresse, die Annahme wird verweigert!

Briefe können gerne verschickt werden, die Post wird gescannt und uns zugesendet.
Telefon: +49(0)1746616492 E–Mail: info@pesta–media.com
Redaktionell verantwortlich
Stachel Digital GmbH Untere Bauscherstraße 12, 92637 Weiden i.d.OPf.
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung / Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Quelle: https://e–recht24.de
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AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Stachel Digital GmbH, Untere Bauscherstraße, 92637 Weiden in der Oberpfalz (nachfolgend: „Pesta Media“) erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebot und Leistungen von Pesta Media gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S. von § 14 BGB.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltung
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Pesta Media mit Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend insgesamt als „Vertragspartner“ bezeichnet) schließt. Der Vertragspartner von Pesta Media erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pesta Media einverstanden. (2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit Pesta Media diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von Pesta Media auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn Pesta Media auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. (3) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Vertragssprache
(1) Alle Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote kann der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Pesta Media. Mit Annahme des Angebots erkennt der Vertragspartner diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt spätestens durch Bestätigung des Auftrages zustande, soweit nicht bereits das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. (2) Mündliche Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch Pesta Media und deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als von Pesta Media übernommen, wenn diese schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat. (3) Pesta Media behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Pesta Media weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Pesta Media diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. (4) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 3 Preise, Preiserhöhungen, Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot angegebenen Preise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Gibt es kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung, gelten die Preise gemäß der gültigen Preisliste von Pesta Media. (2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Bei Pauschalhonoraren ist Pesta Media berechtigt, einen Vorschuss oder Abschlagszahlungen, abhängig von der Laufzeit des Projekts und Höhe des Projektauftrags, zu verlangen. (4) Im Übrigen erfolgt die Abrechnung jeweils zum Ende eines Monats, sofern nicht anders vereinbart. Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen hat der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Vertragspartner genehmigt. Pesta Media wird den Vertragspartner mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. (5) Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen. (6) Pesta Media ist berechtigt, dem Vertragspartner die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG als E-Mail zu übermitteln. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen. (7) Auslagen für Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrt) etc. sind gemäß den tatsächlichen Ausgaben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grundsätzlich gegen Nachweis zu Endkunden-Konditionen zu erstatten. Hiervon abweichend wird der Verpflegungsmehraufwand nach den vom Bundesfinanzministerium jährlich herausgegebenen Listen berechnet. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro/Kilometer abgerechnet. Reisezeiten werden mit 50% des entsprechenden Stundenlohns bzw. – sofern Tagessätze vereinbart sind – mit 1/16 des Tagessatzes abgerechnet. Regelmäßige Fremdleistungen oder Lizenzgebühren sind zzgl. 5% Bearbeitungsgebühren zu erstatten. (8) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Pesta Media. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Pesta Media eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. Ferner behält sich Pesta Media das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. (9) Pesta Media wird sich bemühen, nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners umzusetzen. Mehraufwand hierfür ist gesondert zu vergüten. (10) Sollten sich im Rahmen der Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen im Vergleich zum Angebot ergeben, ohne dass diese auf Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners beruhen, werden diese dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag mit Pesta Media zurückzutreten; die Erklärung über den Rücktritt hat binnen einer Woche nach Mitteilung der Kostenerhöhung bei Pesta Media zuzugehen. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts die bereits erbrachten Leistungen von Pesta Media vertragsgemäß zu vergüten. (11) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferbeziehungen bzw. Arbeiten steht. (12) Werden in Auftrag gegebene Leistungen abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Arbeiten entsprechend dem Zeitaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder – mangels Vereinbarung eines Stundensatzes – nach dem üblichen Stundensatz gemäß der Preisliste zu erstatten. (13) Wird Pesta Media nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so ist Pesta Media berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn Pesta Media erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig. (14) Pesta Media wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (nachfolgend „Gesamtkosten“) bestehen aus Kosten für Technik und Energie, Personal- und Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z.B. Mieten, Zinsen), Kosten für Abrechnungs- und IT-Systeme sowie Kommunikationsnetze. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Personalkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Gemeinkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Pesta Media die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (also bei anderen Kostenarten) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Pesta Media wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartnern ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise wird Pesta Media dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Vertragspartner steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu beenden. Hierauf wird Pesta Media den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. (15) Unabhängig von Abs. 14 ist Pesta Media für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Beendigungsrecht.
§ 4 Leistung / Lieferung / Abnahme
(1) In Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. (2) Pesta Media kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung der Leistungs-/Abgabefrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Vorschusszahlung gem. § 3 oder der Übermittlung von für den Auftrag erforderlichen Informationen gem. § 9 nicht nachkommt. (3) Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von Pesta Media nur durch den Projektmanager oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden. (4) Hat Pesta Media vertraglich vereinbarte Leistungen vollständig erbracht, stellt Pesta Media diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung. Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. (5) Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von Pesta Media anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Systems haben. (6) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich. (7) Wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Pesta Media schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Pesta Media weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat, der Vertragspartner insbesondere - die Liveschaltung beauftragt oder freigegeben hat. - die Einstellung auf Digitale Vertriebsplattformen freigegeben hat. - die Software in Betrieb genommen hat, insbes. die Software erstmals im unternehmerischen Alltag eingesetzt hat. (8) Hat der Vertragspartner nach Abnahme der Leistungen Änderungswünsche, so hat er Pesta Media die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Vertragspartners.
§ 5 Höhere Gewalt
(1) Pesta Media haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien) verursacht sind, oder b) Virus- und sonstige, auch nicht-technische Angriffe Dritter auf das System von Pesta Media erfolgen, gleichwohl Pesta Media die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat oder c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Pesta Media nicht zu vertreten hat oder d) behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen). (2) Im Falle einer nicht von Pesta Media zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung oder einer nicht von Pesta Media zu vertretenden Verzögerung der Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Abs. 1, wird der Vertragspartner unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. (3) Der Vertragspartner ist im Fall des Eintritts der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen damit einverstanden, dass der Leistungstermin verlegt wird. Ist der Vertragspartner Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls wertet Pesta Media dies als Zustimmung. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann i.S.d. HGB, ist die Verlegung nur möglich, sofern diese für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. (4) Die Verlegung gem. Abs. 3 berechtigt den Vertragspartner nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. (5) Ist Pesta Media eine Verlegung gem. Abs. 3 unmöglich oder ist diese für den Vertragspartner unzumutbar bzw. hat der kaufmännische Vertragspartner der Verlegung widersprochen, ist Pesta Media zum Rücktritt vom und/oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt, soweit Pesta Media nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist der Vertragspartner gleichsam berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. (6) Im Falle des Rücktritts/der Kündigung gem. Abs. 5 wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche wie bspw. Erstattung entstandener Aufwendungen, bestehen in diesem Fall nicht. (7) Gerät Pesta Media mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Mängelrechte bei Werkverträgen
1. Rügeobliegenheit
a) Der Vertragspartner hat die finale Fassung der Leistung unverzüglich nach der Bereitstellung/Ablieferung durch Pesta Media, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Pesta Media unverzüglich Anzeige zu machen. Für Rügen bezüglich der künstlerischen Ausgestaltung haftet Pesta Media nicht. b) Die Software gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung/Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist Pesta Media gegenüber zu rügen. c) Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. d) Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Vertragspartners aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Pesta Media, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
2. Mängelrechte
Pesta Media leistet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von Pesta Media angebotenen und beschriebenen Leistungen. Pesta Media leistet keine Gewähr dafür, dass die Leistung den Interessen oder betrieblichen Besonderheiten des Vertragspartners entspricht, soweit nicht ein entsprechendes Beratungs- oder sonstiges Verschulden von Pesta Media vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Pesta Media nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Pesta Media ist binnen einer selbst zu treffenden angemessenen Frist, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Vertragspartners. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Vertragspartner, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten. Soweit der Vertragspartner, ohne Zustimmung von Pesta Media, Änderungen am Vertragsgegenstand durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ohne dass dies wegen des Verzugs von Pesta Media und des ergebnislosen Ablaufs einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist oder aus anderen Gründen erforderlich ist, um einen vertragsgemäßen Einsatz zu ermöglichen, bleibt Pesta Media zur Beseitigung der von diesen Änderungen nicht betroffenen Mängel verpflichtet. Mehraufwand, der durch die vom Vertragspartner gem. Satz 1 einseitig vorgenommenen Änderungen (mit)verursacht worden ist, hat der Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Vertragspartner sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder sonst unter Verstoß gegen diesen Vertrag nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat. Insbesondere übernimmt Pesta Media keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Vertragspartner die vertragsgegenständlich geleisteten Produkte bzw. Leistungsergebnisse bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Pesta Media insoweit nicht, insofern der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch Pesta Media nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 7 Haftung
7.1 Allgemeines
(1) Für eine Haftung von Pesta Media auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. (2) Pesta Media haftet für Schäden unbeschränkt, soweit a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, b) Pesta Media eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. (3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. (4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen. (5) Für den Verlust von Daten haftet Pesta Media insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Pesta Media haftet ebenfalls nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Installation von Updates unterlassen hat. (6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich Pesta Media zur Vertragserfüllung bedient. (7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Vertragspartner aufgrund eines von Pesta Media zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Pesta Media geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Pesta Media, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
7.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
Pesta Media haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Pesta Media oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Pesta Media ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Pesta Media wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer an Pesta Media etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Nennung als Referenz
(1) Pesta Media ist berechtigt, den Vertragspartner unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seines Namens, der Unternehmensadresse, des Logos und der Webadresse als Referenz für deren Leistung zu benutzen und dessen eventuellen Bewertungen über die Leistung wiederzugeben und zu verbreiten. Die Rechteeinräumung sowie die Einwilligung bezieht sich inhaltlich auf jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die räumlich und zeitlich unbeschränkte Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung, sowohl online (z.B. Website) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken ist Pesta Media auch berechtigt, die vorgenannten Daten an Dritte weiterzugeben. Pesta Media ist insbesondere berechtigt, die vertragsgegenständliche Software jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für deren Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann Pesta Media u.a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Software herstellen, die Software öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Software in von Pesta Media abgelieferten Versionen sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. (2) Soweit darin geschützte Inhalte des Vertragspartners enthalten sind, erhält Pesta Media vom Vertragspartner das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, unterlizenzierbare Recht, die Inhalte ganz oder teilweise zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen sowie öffentlich wiederzugeben, insbes. dieses öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen oder vorzuführen und zu bearbeiten, insbes. interaktiv darzustellen. (3) Es wird darauf hingewiesen, dass die in Abs. 1 genannten Referenzdaten (Unternehmensname, Unternehmensadresse und Web-URL) in der Regel sachbezogene und keine personenbezogenen Daten darstellen. Die DSGVO ist hierauf daher in der Regel nicht anwendbar.
§ 9 Abwerbungsverbot
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Pesta Media abzuwerben oder ohne Zustimmung von Pesta Media anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von Pesta Media der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 10 Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung von Daten und Unterlagen, Vertraulichkeit
(1) Es obliegt dem Vertragspartner, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung (Server-Verantwortung) der Web-Applikationen ordnungsgemäß zu betreuen und zu warten, sofern kein entsprechender Vertrag mit Pesta Media besteht. (2) Alle von Pesta Media für den Vertragspartner hergestellten Entwicklungen, Skripte, Berichte, Filme oder Illustrationen sind von Pesta Media ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Vertragspartner auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden. (3) Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Vertragspartner. (4) Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder ähnliches kann Pesta Media sofort vernichten. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Gespräche, ausgetauschte Dokumente, Daten, Betriebsinformationen etc. vertraulich zu behandeln. Jede Vertragspartei hat die in die Projekte eingebundenen Mitarbeiter zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
§ 11 Schlichtung
(1) Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gem. der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
§ 12 Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Pesta Media berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Pesta Media wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Pesta Media wird den Vertragspartner mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Pesta Media und den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. (2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Pesta Media und dem Vertragspartner nach Wahl von Pesta Media Weiden in der Oberpfalz oder Nürnberg. Für Klagen gegen Pesta Media ist in diesen Fällen jedoch Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (3) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von Pesta Media vereinbart. (4) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Pesta Media und dem Vertragspartner, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: 22.06.2024
AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Stachel Digital GmbH, Untere Bauscherstraße, 92637 Weiden in der Oberpfalz (nachfolgend: „Pesta Media“) erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebot und Leistungen von Pesta Media gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S. von § 14 BGB.
§ 1 Geltung
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Pesta Media mit Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend insgesamt als „Vertragspartner“ bezeichnet) schließt. Der Vertragspartner von Pesta Media erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Pesta Media einverstanden. (2) Abweichende Bedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit Pesta Media diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von Pesta Media auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn Pesta Media auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. (3) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Vertragssprache
(1) Alle Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote kann der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Pesta Media. Mit Annahme des Angebots erkennt der Vertragspartner diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Vertrag kommt spätestens durch Bestätigung des Auftrages zustande, soweit nicht bereits das Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war. (2) Mündliche Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch Pesta Media und deren Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Produkte dar. Eine Garantie gilt nur dann als von Pesta Media übernommen, wenn diese schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat. (3) Pesta Media behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Pesta Media weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Pesta Media diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. (4) Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 3 Preise, Preiserhöhungen, Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot angegebenen Preise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Gibt es kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung, gelten die Preise gemäß der gültigen Preisliste von Pesta Media. (2) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Bei Pauschalhonoraren ist Pesta Media berechtigt, einen Vorschuss oder Abschlagszahlungen, abhängig von der Laufzeit des Projekts und Höhe des Projektauftrags, zu verlangen. (4) Im Übrigen erfolgt die Abrechnung jeweils zum Ende eines Monats, sofern nicht anders vereinbart. Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen hat der Vertragspartner innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Vertragspartner genehmigt. Pesta Media wird den Vertragspartner mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. (5) Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Vertragspartner stets die anfallenden Bankspesen. (6) Pesta Media ist berechtigt, dem Vertragspartner die Abrechnung als elektronische Rechnung gem. § 14 Abs. 1, S. 7, 8 UStG als E-Mail zu übermitteln. Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass mit der Zusendung einer digitalen Rechnung an ihn Archivierungspflichten einhergehen. (7) Auslagen für Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrt) etc. sind gemäß den tatsächlichen Ausgaben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grundsätzlich gegen Nachweis zu Endkunden-Konditionen zu erstatten. Hiervon abweichend wird der Verpflegungsmehraufwand nach den vom Bundesfinanzministerium jährlich herausgegebenen Listen berechnet. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro/Kilometer abgerechnet. Reisezeiten werden mit 50% des entsprechenden Stundenlohns bzw. – sofern Tagessätze vereinbart sind – mit 1/16 des Tagessatzes abgerechnet. Regelmäßige Fremdleistungen oder Lizenzgebühren sind zzgl. 5% Bearbeitungsgebühren zu erstatten. (8) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Pesta Media. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht Pesta Media eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu. Ferner behält sich Pesta Media das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. (9) Pesta Media wird sich bemühen, nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners umzusetzen. Mehraufwand hierfür ist gesondert zu vergüten. (10) Sollten sich im Rahmen der Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen im Vergleich zum Angebot ergeben, ohne dass diese auf Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners beruhen, werden diese dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag mit Pesta Media zurückzutreten; die Erklärung über den Rücktritt hat binnen einer Woche nach Mitteilung der Kostenerhöhung bei Pesta Media zuzugehen. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts die bereits erbrachten Leistungen von Pesta Media vertragsgemäß zu vergüten. (11) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferbeziehungen bzw. Arbeiten steht. (12) Werden in Auftrag gegebene Leistungen abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Arbeiten entsprechend dem Zeitaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder – mangels Vereinbarung eines Stundensatzes – nach dem üblichen Stundensatz gemäß der Preisliste zu erstatten. (13) Wird Pesta Media nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so ist Pesta Media berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn Pesta Media erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig. (14) Pesta Media wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (nachfolgend „Gesamtkosten“) bestehen aus Kosten für Technik und Energie, Personal- und Dienstleistungskosten, Gemeinkosten (z.B. Mieten, Zinsen), Kosten für Abrechnungs- und IT-Systeme sowie Kommunikationsnetze. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Personalkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Gemeinkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von Pesta Media die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (also bei anderen Kostenarten) ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Pesta Media wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartnern ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise wird Pesta Media dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Vertragspartner steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu beenden. Hierauf wird Pesta Media den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. (15) Unabhängig von Abs. 14 ist Pesta Media für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Beendigungsrecht.
§ 4 Leistung / Lieferung / Abnahme
(1) In Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. (2) Pesta Media kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung der Leistungs-/Abgabefrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Vorschusszahlung gem. § 3 oder der Übermittlung von für den Auftrag erforderlichen Informationen gem. § 9 nicht nachkommt. (3) Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von Pesta Media nur durch den Projektmanager oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden. (4) Hat Pesta Media vertraglich vereinbarte Leistungen vollständig erbracht, stellt Pesta Media diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung. Der Vertragspartner ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. (5) Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von Pesta Media anschließend unverzüglich zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Systems haben. (6) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich. (7) Wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Pesta Media schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Pesta Media weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat, der Vertragspartner insbesondere - die Liveschaltung beauftragt oder freigegeben hat. - die Einstellung auf Digitale Vertriebsplattformen freigegeben hat. - die Software in Betrieb genommen hat, insbes. die Software erstmals im unternehmerischen Alltag eingesetzt hat. (8) Hat der Vertragspartner nach Abnahme der Leistungen Änderungswünsche, so hat er Pesta Media die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Vertragspartners.
§ 5 Höhere Gewalt
(1) Pesta Media haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien) verursacht sind, oder b) Virus- und sonstige, auch nicht-technische Angriffe Dritter auf das System von Pesta Media erfolgen, gleichwohl Pesta Media die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat oder c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die Pesta Media nicht zu vertreten hat oder d) behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen). (2) Im Falle einer nicht von Pesta Media zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung oder einer nicht von Pesta Media zu vertretenden Verzögerung der Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Abs. 1, wird der Vertragspartner unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet. (3) Der Vertragspartner ist im Fall des Eintritts der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen damit einverstanden, dass der Leistungstermin verlegt wird. Ist der Vertragspartner Kaufmann, hat dieser unverzüglich zu widersprechen. Andernfalls wertet Pesta Media dies als Zustimmung. Ist der Vertragspartner kein Kaufmann i.S.d. HGB, ist die Verlegung nur möglich, sofern diese für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist. (4) Die Verlegung gem. Abs. 3 berechtigt den Vertragspartner nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. (5) Ist Pesta Media eine Verlegung gem. Abs. 3 unmöglich oder ist diese für den Vertragspartner unzumutbar bzw. hat der kaufmännische Vertragspartner der Verlegung widersprochen, ist Pesta Media zum Rücktritt vom und/oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt, soweit Pesta Media nicht das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist der Vertragspartner gleichsam berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. (6) Im Falle des Rücktritts/der Kündigung gem. Abs. 5 wird die bereits erbrachte Zahlung für den nicht erbrachten Teil unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere Schadensersatzansprüche wie bspw. Erstattung entstandener Aufwendungen, bestehen in diesem Fall nicht. (7) Gerät Pesta Media mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 6 Mängelrechte bei Werkverträgen
1. Rügeobliegenheit
a) Der Vertragspartner hat die finale Fassung der Leistung unverzüglich nach der Bereitstellung/Ablieferung durch Pesta Media, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Pesta Media unverzüglich Anzeige zu machen. Für Rügen bezüglich der künstlerischen Ausgestaltung haftet Pesta Media nicht. b) Die Software gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Bereitstellung/Lieferung oder (ii) im Falle von versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist Pesta Media gegenüber zu rügen. c) Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. d) Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Vertragspartners aus Pflichtverletzung wegen Sachmangels aus. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Pesta Media, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes.
2. Mängelrechte
Pesta Media leistet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Gewähr für die von Pesta Media angebotenen und beschriebenen Leistungen. Pesta Media leistet keine Gewähr dafür, dass die Leistung den Interessen oder betrieblichen Besonderheiten des Vertragspartners entspricht, soweit nicht ein entsprechendes Beratungs- oder sonstiges Verschulden von Pesta Media vorliegt oder eine Beschaffenheitsgarantie vereinbart wurde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Pesta Media nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken. Pesta Media ist binnen einer selbst zu treffenden angemessenen Frist, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Vertragspartners. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Vertragspartner, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten. Soweit der Vertragspartner, ohne Zustimmung von Pesta Media, Änderungen am Vertragsgegenstand durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ohne dass dies wegen des Verzugs von Pesta Media und des ergebnislosen Ablaufs einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist oder aus anderen Gründen erforderlich ist, um einen vertragsgemäßen Einsatz zu ermöglichen, bleibt Pesta Media zur Beseitigung der von diesen Änderungen nicht betroffenen Mängel verpflichtet. Mehraufwand, der durch die vom Vertragspartner gem. Satz 1 einseitig vorgenommenen Änderungen (mit)verursacht worden ist, hat der Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch wegen Mängeln, wenn die Software nicht ordnungsgemäß funktioniert, weil der Vertragspartner sie unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder in einer nicht vereinbarten Systemumgebung oder sonst unter Verstoß gegen diesen Vertrag nutzt oder sie selbst oder durch Dritte nachteilig verändert hat. Insbesondere übernimmt Pesta Media keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Vertragspartner die vertragsgegenständlich geleisteten Produkte bzw. Leistungsergebnisse bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Pesta Media insoweit nicht, insofern der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch Pesta Media nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 7 Haftung
7.1 Allgemeines
(1) Für eine Haftung von Pesta Media auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. (2) Pesta Media haftet für Schäden unbeschränkt, soweit a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, b) Pesta Media eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. (3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. (4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen. (5) Für den Verlust von Daten haftet Pesta Media insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Pesta Media haftet ebenfalls nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Installation von Updates unterlassen hat. (6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich Pesta Media zur Vertragserfüllung bedient. (7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Vertragspartner aufgrund eines von Pesta Media zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von Pesta Media geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns von Pesta Media, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
7.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
Pesta Media haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Pesta Media oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Pesta Media ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von Pesta Media wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer an Pesta Media etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Nennung als Referenz
(1) Pesta Media ist berechtigt, den Vertragspartner unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seines Namens, der Unternehmensadresse, des Logos und der Webadresse als Referenz für deren Leistung zu benutzen und dessen eventuellen Bewertungen über die Leistung wiederzugeben und zu verbreiten. Die Rechteeinräumung sowie die Einwilligung bezieht sich inhaltlich auf jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die räumlich und zeitlich unbeschränkte Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung, sowohl online (z.B. Website) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken ist Pesta Media auch berechtigt, die vorgenannten Daten an Dritte weiterzugeben. Pesta Media ist insbesondere berechtigt, die vertragsgegenständliche Software jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für deren Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann Pesta Media u.a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Software herstellen, die Software öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Software in von Pesta Media abgelieferten Versionen sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. (2) Soweit darin geschützte Inhalte des Vertragspartners enthalten sind, erhält Pesta Media vom Vertragspartner das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, unterlizenzierbare Recht, die Inhalte ganz oder teilweise zu verbreiten, zu vervielfältigen, auszustellen sowie öffentlich wiederzugeben, insbes. dieses öffentlich zugänglich zu machen, vorzutragen oder vorzuführen und zu bearbeiten, insbes. interaktiv darzustellen. (3) Es wird darauf hingewiesen, dass die in Abs. 1 genannten Referenzdaten (Unternehmensname, Unternehmensadresse und Web-URL) in der Regel sachbezogene und keine personenbezogenen Daten darstellen. Die DSGVO ist hierauf daher in der Regel nicht anwendbar.
§ 9 Abwerbungsverbot
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Pesta Media abzuwerben oder ohne Zustimmung von Pesta Media anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von Pesta Media der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 10 Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung von Daten und Unterlagen, Vertraulichkeit
(1) Es obliegt dem Vertragspartner, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung (Server-Verantwortung) der Web-Applikationen ordnungsgemäß zu betreuen und zu warten, sofern kein entsprechender Vertrag mit Pesta Media besteht. (2) Alle von Pesta Media für den Vertragspartner hergestellten Entwicklungen, Skripte, Berichte, Filme oder Illustrationen sind von Pesta Media ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Vertragspartner auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden. (3) Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Vertragspartner. (4) Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder ähnliches kann Pesta Media sofort vernichten. (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Gespräche, ausgetauschte Dokumente, Daten, Betriebsinformationen etc. vertraulich zu behandeln. Jede Vertragspartei hat die in die Projekte eingebundenen Mitarbeiter zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
§ 11 Schlichtung
(1) Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gem. der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
§ 12 Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist Pesta Media berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Pesta Media wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Pesta Media wird den Vertragspartner mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Pesta Media und den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird. (2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Pesta Media und dem Vertragspartner nach Wahl von Pesta Media Weiden in der Oberpfalz oder Nürnberg. Für Klagen gegen Pesta Media ist in diesen Fällen jedoch Augsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (3) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von Pesta Media vereinbart. (4) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 2 und 3 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen Pesta Media und dem Vertragspartner, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand: 22.06.2024
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