3.1 Die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter lässt den jeweils zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar bestehenden Registrierungsvertrag über eine Domain grundsätzlich unberührt. Kündigungsaufträge betreffend das Registrierungsverhältnis sind dennoch an den Anbieter zu richten, da der Anbieter die Domain für den Domaininhaber verwaltet und Mitteilungen des Domaininhabers, einschließlich von Vertragskündigungen, regelmäßig über den Anbieter an die jeweilige Vergabestelle bzw. den Registrar zu leiten sind.
3.2 Die Kündigung des Kunden betreffend das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter bedarf zur gleichzeitigen wirksamen Kündigung des Registrierungsverhältnisses über eine Domain daher der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Kunden, dass die Domain (mit‒) gekündigt wird und gelöscht werden kann. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so kann die vorgenannte Erklärung auch in Textform, insbesondere auch per Email, abgegeben werden. Ist der Kunde nicht auch der Domaininhaber, bedarf der Kündigungs‒ bzw. Löschungsauftrag der schriftlichen Einwilligung des Domaininhabers oder Admin‒Cs. Dabei gilt als ausreichend auch die Übersendung der Erklärung per Telefax.
3.3 Die Frist zur Erteilung von Domain‒Kündigungsaufträgen an den Anbieter beträgt für alle Domains vier Wochen zum Ende der Laufzeit des Registrierungsverhältnisses.
3.4 Insofern verspätete Domain‒Kündigungsaufträge wird der Anbieter unverzüglich an die Registrierungsstelle weiterleiten. Klargestellt wird jedoch, dass, falls ein Kündigungsauftrag betreffend den Domain‒Registrierungsvertrag durch den Kunden nicht fristgerecht erteilt wird und sich deswegen die Laufzeit der Domainregistrierung gegenüber der Vergabestelle bzw. dem Registrar verlängert, die Vergütungspflicht des Kunden für den Zeitraum der Verlängerung bestehen bleibt.
3.5 Kündigt der Kunde zwar das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter, trifft jedoch keine ausdrückliche Verfügung, was mit den über den Anbieter bislang registrierten Domains zu geschehen hat, bleibt die Vergütungspflicht für die Domains bis auf weiteres ebenfalls bestehen. Nach ergebnisloser Aufforderung an den Kunden, die an die vom Kunden hinterlegte E‒Mail‒Adresse geschickt wird, sich innerhalb angemessener Frist schriftlich oder per Telefax zu den Domains zu erklären, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Entsprechendes gilt bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden durch den Anbieter.
3.6 Werden Domains vom Kunden nicht spätestens zum Beendigungstermin des Geschäftsbesorgungsvertrages über die Verwaltung der Domain zwischen dem Kunden und dem Anbieter in die Verwaltung eines anderen Providers gestellt, ist der Anbieter berechtigt, die Domains in die direkte Verwaltung der jeweiligen Vergabestelle zu überführen oder die Domains im Namen des Kunden freizugeben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde zwar im Hinblick auf die Überführung der Domain an einen neuen Provider eine Anweisung erteilt hat, diese aber nicht rechtzeitig umgesetzt wird.